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Fn 10

§ 24 Förderschwerpunkt Sehen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/24#abs-1 (1) Der Unterricht im Förderschwerpunkt Sehen führt zu den Abschlüssen

1. der allgemeinen Schulen,

2. im zieldifferenten Bildungsgang Lernen und

3. im zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/24#abs-2 (2) Blindenpunktschrift ist gleichberechtigte Form der schriftlichen Kommunikation in allen Fächern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/24#abs-3 (3) Für die Schülerinnen und Schüler im zieldifferenten Bildungsgang Lernen gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 31 bis 37.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/24#abs-4 (4) Für die Schülerinnen und Schüler im zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 38 bis 41.

§ 23 § 25