nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 23 NW_28967 (Nordrhein-Westfalen) — Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation

Fn 10  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Unterricht im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation führt zu den Abschlüssen

1. der allgemeinen Schulen,

2. im zieldifferenten Bildungsgang Lernen und

3. im zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung.

(2) Die Lautsprache und die Gebärdensprache sind gleichberechtigte Kommunikationsformen in allen Fächern.

(3) Förderschulen und Schwerpunktschulen (§ 20 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW) mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation sollen bei einem entsprechenden Bedarf im Rahmen der Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden die Deutsche Gebärdensprache (DGS) als eigenständiges weiteres Fach der Stundentafel anbieten, sofern die personellen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) An die Stelle des Fachs „Musik“ kann das Fach „Musik/Rhythmik“ treten.

(5) Für die Schülerinnen und Schüler im zieldifferenten Bildungsgang Lernen gelten die Absätze 1 bis 4 sowie die §§ 31 bis 37.

(6) Für die Schülerinnen und Schüler im zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung gelten die Absätze 1 bis 4 sowie die §§ 38 bis 41.

---

Zitiervorschlag: § 23 NW_28967 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28967/23

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
