Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 10
Fn 10§ 20 Schülerinnen und Schüler aus Familien mit Migrationshintergrund
Stand: 26.08.2026
Fehlende Kenntnisse der deutschen Sprache auf Grund einer anderen Herkunftssprache begründen keinen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Soweit es erforderlich ist, zieht die Schulaufsichtsbehörde eine Person hinzu, die die Herkunftssprache spricht.
3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für die Bildungsgänge