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Fn 10

§ 20 Schülerinnen und Schüler aus Familien mit Migrationshintergrund

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Fehlende Kenntnisse der deutschen Sprache auf Grund einer anderen Herkunftssprache begründen keinen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Soweit es erforderlich ist, zieht die Schulaufsichtsbehörde eine Person hinzu, die die Herkunftssprache spricht.

3. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für die Bildungsgänge

§ 19 § 21