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Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen§ 12 Allgemeine Vorschriften für Raumordnungspläne
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28955/12#abs-1 (1) Raumordnungspläne bestehen ergänzend zum Raumordnungsgesetz aus textlichen oder zeichnerischen Festlegungen mit zugeordneten Erläuterungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28955/12#abs-2 (2) Vorliegende Fachbeiträge und Konzepte, beispielsweise Klimaschutz- und Klimaanpassungskonzepte, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28955/12#abs-3 (3) In den Raumordnungsplänen sind die räumlichen Erfordernisse des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel als Ziele und Grundsätze der Raumordnung festzulegen. Zur raumordnerischen Umsetzung des Gesetzes zur Neufassung des Klimaschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 908) in der jeweils geltenden Fassung und des Klimaanpassungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 910) in der jeweils geltenden Fassung sind die genannten Klimaschutzziele und Klimaanpassungsziele als Ziele und/ oder Grundsätze der Raumordnung umzusetzen und nachgeordneten Planungsebenen entsprechende räumliche Konkretisierungsaufträge zu erteilen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 12 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Münster, 26.05.2008 – 2 K 378/07Zitiert von 1
- OVG NRW, 21.03.2024 – 11 D 133/20.NEZitiert von 9
- OVG NRW, 06.09.2007 – 8 A 4566/04Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid für eine Windkraftanlage; Windeignungsbereiche im Regionalplan als Ziel der Raumordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.