Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VO zu § 96 Abs. 5 SchulG
VO zu § 96 Abs. 5 SchulG§ 6 Sonderfälle
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28948/6#abs-1 (1) Für Versuchsschulen sind die entsprechenden Beträge der §§ 2 bis 5 maßgebend. Bei Schulversuchen kann das für den Schulbereich zuständige Ministerium abweichende Durchschnittsbeträge festsetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28948/6#abs-2 (2) Für die Teilnahme am Unterricht in Deutsch als Zweitsprache wird ein zusätzlicher Betrag von bis zu 57,- € festgesetzt; der Eigenanteil entfällt insoweit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28948/6#abs-3 (3) Für die Teilnahme am muttersprachlichen Unterricht wird ein zusätzlicher Betrag bis zu 21,- € festgesetzt; der Eigenanteil entfällt insoweit.