(1) Für Versuchsschulen sind die entsprechenden Beträge der §§ 2 bis 5 maßgebend. Bei Schulversuchen kann das für den Schulbereich zuständige Ministerium abweichende Durchschnittsbeträge festsetzen.
(2) Für die Teilnahme am Unterricht in Deutsch als Zweitsprache wird ein zusätzlicher Betrag von bis zu 57,- € festgesetzt; der Eigenanteil entfällt insoweit.
(3) Für die Teilnahme am muttersprachlichen Unterricht wird ein zusätzlicher Betrag bis zu 21,- € festgesetzt; der Eigenanteil entfällt insoweit.