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§ 6 NW_28948 (Nordrhein-Westfalen) — Sonderfälle

VO zu § 96 Abs. 5 SchulG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Versuchsschulen sind die entsprechenden Beträge der §§ 2 bis 5 maßgebend. Bei Schulversuchen kann das für den Schulbereich zuständige Ministerium abweichende Durchschnittsbeträge festsetzen.

(2) Für die Teilnahme am Unterricht in Deutsch als Zweitsprache wird ein zusätzlicher Betrag von bis zu 57,- € festgesetzt; der Eigenanteil entfällt insoweit.

(3) Für die Teilnahme am muttersprachlichen Unterricht wird ein zusätzlicher Betrag bis zu 21,- € festgesetzt; der Eigenanteil entfällt insoweit.