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VO zu § 96 Abs. 5 SchulG

§ 4 Orte sonderpädagogischer Förderung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28948/4#abs-1 (1) Für die Förderschulen werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:

1.

Förderschulkindergarten

bis zu 30 Euro,

2.

Förderschule, Förderschwerpunkt Lernen

Klassen 1 bis 4

Klassen 5 bis 10

bis zu 48 Euro,

bis zu 102 Euro,

3.

Förderschule, Förderschwerpunkt Sprache

Klassen E und 1 bis 4

Klassen 5 bis 10

bis zu 48 Euro,

bis zu 102 Euro,

4.

Förderschule, Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung

Klassen 1 bis 4

Klassen 5 bis 10

bis zu 48 Euro,

bis zu 102 Euro,

5.

Förderschule, Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation

Klassen E und 1 bis 4

Klassen 5 bis 10

bis zu 48 Euro,

bis zu 102 Euro,

6.

Förderschule Förderschwerpunkt Sehen

a) Blinde Schülerinnen und Schüler

Klassen E und 1 bis 4

Klassen 5 bis 10

b) Schülerinnen und Schüler mit Sehbehinderung

Klassen E und 1 bis 4

Klassen 5 bis 10

bis zu 150 Euro,

bis zu 354 Euro,

bis zu 66 Euro,

bis zu 195 Euro,

7.

Förderschule, Förderschwerpunkt

Geistige Entwicklung

bis zu 48 Euro,

8.

Förderschule, Förderschwerpunkt

Körperliche und motorische Entwicklung

Klassen E und 1 bis 4

Klassen 5 bis 10

bis zu 48 Euro,

bis zu 102 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28948/4#abs-2 (2) Für

1. Förderschulen, die im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums oder des Berufskollegs unterrichten,

2. das Gemeinsame Lernen

gelten die entsprechenden Durchschnittsbeträge dieser Schulformen. Die Beträge werden für blinde Schülerinnen und Schüler auf das Fünffache, für Schülerinnen und Schüler mit einer Sehbehinderung auf das Dreifache festgesetzt; der Eigenanteil wird nicht erhöht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28948/4#abs-3 (3) Für die Schülerinnen und Schüler der Schule für Kranke gelten die Sätze derjenigen Schulen, in deren Bildungsbereich die Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden.

§ 3 § 5