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VO zu § 96 Abs. 5 SchulG§ 4 Orte sonderpädagogischer Förderung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28948/4#abs-1 (1) Für die Förderschulen werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:
1.
Förderschulkindergarten
bis zu 30 Euro,
2.
Förderschule, Förderschwerpunkt Lernen
Klassen 1 bis 4
Klassen 5 bis 10
bis zu 48 Euro,
bis zu 102 Euro,
3.
Förderschule, Förderschwerpunkt Sprache
Klassen E und 1 bis 4
Klassen 5 bis 10
bis zu 48 Euro,
bis zu 102 Euro,
4.
Förderschule, Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung
Klassen 1 bis 4
Klassen 5 bis 10
bis zu 48 Euro,
bis zu 102 Euro,
5.
Förderschule, Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation
Klassen E und 1 bis 4
Klassen 5 bis 10
bis zu 48 Euro,
bis zu 102 Euro,
6.
Förderschule Förderschwerpunkt Sehen
a) Blinde Schülerinnen und Schüler
Klassen E und 1 bis 4
Klassen 5 bis 10
b) Schülerinnen und Schüler mit Sehbehinderung
Klassen E und 1 bis 4
Klassen 5 bis 10
bis zu 150 Euro,
bis zu 354 Euro,
bis zu 66 Euro,
bis zu 195 Euro,
7.
Förderschule, Förderschwerpunkt
Geistige Entwicklung
bis zu 48 Euro,
8.
Förderschule, Förderschwerpunkt
Körperliche und motorische Entwicklung
Klassen E und 1 bis 4
Klassen 5 bis 10
bis zu 48 Euro,
bis zu 102 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28948/4#abs-2 (2) Für
1. Förderschulen, die im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums oder des Berufskollegs unterrichten,
2. das Gemeinsame Lernen
gelten die entsprechenden Durchschnittsbeträge dieser Schulformen. Die Beträge werden für blinde Schülerinnen und Schüler auf das Fünffache, für Schülerinnen und Schüler mit einer Sehbehinderung auf das Dreifache festgesetzt; der Eigenanteil wird nicht erhöht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28948/4#abs-3 (3) Für die Schülerinnen und Schüler der Schule für Kranke gelten die Sätze derjenigen Schulen, in deren Bildungsbereich die Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden.