Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Akkreditierungsratsgesetz
Akkreditierungsratsgesetz§ 2 Stiftungszweck
Stand: 26.08.2026
Die Stiftung dient der Erfüllung der folgenden Aufgaben:
1. sie akkreditiert und reakkreditiert Studiengänge und hochschulinterne Qualitätssicherungssysteme sowie andere, mit dem Akkreditierungsrat und dem jeweiligen Land auf Grundlage der Kriterien des Artikel 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags vom 12. Juni 2017 abgestimmte Verfahren der Qualitätssicherung durch Verleihung des Siegels der Stiftung,
2. sie legt unter Berücksichtigung der Entwicklung in Europa die Voraussetzungen für die Anerkennung von Akkreditierungen durch ausländische Einrichtungen fest,
3. sie fördert die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Akkreditierung und der Qualitätssicherung,
4. sie berichtet den Ländern regelmäßig über die Entwicklung des gestuften Studiensystems und über die Qualitätsentwicklung im Rahmen der Akkreditierung,
5. sie lässt die Agenturen im Sinne des Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags zu; Voraussetzung für die Zulassung ist der durch die Agentur zu führende Nachweis, dass sie zuverlässig in der Lage ist, die Aufgaben der Begutachtung und der Erstellung des Gutachtens wahrzunehmen; bei den bei dem European Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR) registrierten Agenturen wird dies widerlegbar vermutet und
6. sie unterstützt die Länder bei der Weiterentwicklung des deutschen Qualitätssicherungssystems und unterbreitet Vorschläge für die nach Artikel 4 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags zu erlassenden Rechtsverordnungen.