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Akkreditierungsratsgesetz

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28881/1#abs-1 (1) Die mit diesem Gesetz in seiner bis zum 23. Oktober 2017 geltenden Fassung unter dem Namen „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ errichtete rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts trägt die Bezeichnung „Stiftung Akkreditierungsrat“. Die Stiftung Akkreditierungsrat ist eine gemeinsame Einrichtung der Länder für die Akkreditierung und Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen. Die Stiftung hat ihren Sitz in Bonn.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28881/1#abs-2 (2) Die Stiftung führt ein in der Satzung geregeltes Dienstsiegel.

§ 2