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Akkreditierungsratsgesetz

§ 3 Zulassung der Agenturen durch den Akkreditierungsrat

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28881/3#abs-1 (1) Die Stiftung lässt die Agenturen im Sinne des Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28881/3#abs-2 (2) Voraussetzung für die Zulassung ist der durch die Agentur zu führende Nachweis, dass sie zuverlässig in der Lage ist, die Aufgaben der Begutachtung und der Erstellung des Gutachtens wahrzunehmen. Bei den bei dem EQAR registrierten Agenturen wird dies widerlegbar vermutet.

§ 2 § 4