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Akkreditierungsratsgesetz

§ 4 Stiftungsvermögen, Gebühren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28881/4#abs-1 (1) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks gemäß § 2 erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss der Länder nach Maßgabe der jeweiligen Landeshaushaltsgesetze. Der Zuschuss wird nur gewährt, soweit der Verwaltungsaufwand der Stiftung nicht durch Gebührenerhebung nach Absatz 4 gedeckt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28881/4#abs-2 (2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28881/4#abs-3 (3) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen dürfen nur im Sinne des Stiftungszwecks verwendet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28881/4#abs-4 (4) Die Stiftung kann zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Gebührenordnung Gebühren für die Durchführung der Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und nach Artikel 5 Absatz 3 Nummer 5 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags erheben. Die Gebührenordnung muss zumindest den die Gebühr begründenden Tatbestand, den Gebührensatz sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. Die §§ 3 bis 5, 9 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836) geändert worden ist, gelten entsprechend, soweit in der Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Gebührenordnung wird vom Stiftungsrat unter Beteiligung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28881/4#abs-5 (5) Die Stiftung nimmt die Aufgaben einer Vollstreckungsbehörde nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils geltenden Fassung wahr.

§ 3 § 5