Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 9 Anschluß- und Benutzungszwang
Stand: 26.08.2026
Die Gemeinden können bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluß an Wasserleitung, Kanalisation und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen sowie an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme (Anschlußzwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen und der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben. Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang zulassen. Sie kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken. Im Falle des Anschluß- und Benutzungszwangs für Fernwärme soll die Satzung zum Ausgleich von sozialen Härten angemessene Übergangsregelungen enthalten.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 9 GO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Minden, 13.11.2006 – 11 K 1562/06
- VG Düsseldorf, 30.12.2003 – 5 K 7830/01
- VG Düsseldorf, 30.12.2003 – 5 K 7535/01
- VG Gelsenkirchen, 20.03.2008 – 13 K 2057/05
- OVG NRW, 13.09.2012 – 15 A 1467/11Zitiert von 5
- OVG NRW, 10.02.2011 – 15 A 405/10Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 26.03.2026 – 13 K 2623/25
- VG Gelsenkirchen, 26.03.2026 – 13 K 2853/25
- OVG NRW, 29.08.2023 – 15 A 3204/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 GO NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.