Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KAG
KAG§ 10 Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26714/10#abs-1 (1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können bestimmen, daß ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen ersetzt werden. Der Aufwand und die Kosten können in der tatsächlich geleisteten Höhe oder nach Einheitssätzen, denen die der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für Anschlüsse der gleichen Art üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen und Kosten zugrunde zu legen sind, ermittelt werden. Die Satzung kann bestimmen, daß dabei Versorgungs- und Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26714/10#abs-2 (2) Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlußleitung, im übrigen mit der Beendigungder Maßnahme. Für den Anspruch gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26714/10#abs-3 (3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können bestimmen, daß die Haus- oder Grundstücksanschlüsse an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen zu der öffentlichen Einrichtung oder Anlage im Sinne des § 4 Abs. 2 und des § 8 Abs. 2 Satz 1 gehören.
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 10 KAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Arnsberg, 19.11.2004 – 13 K 2429/03Zitiert von 1
- VG Münster, 02.11.2009 – 3 K 308/08Zitiert von 3
- VG Münster, 22.08.2012 – 3 K 1052/11
- VG Düsseldorf, 25.02.2015 – 5 K 7702/14Zitiert von 5
- VG Köln, 21.09.2001 – 9 K 5079/99
- VG Düsseldorf, 10.07.2013 – 5 K 4471/13
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 26.03.2026 – 13 K 2623/25
- VG Gelsenkirchen, 26.03.2026 – 13 K 2853/25
- VG Minden, 19.04.2023 – 3 K 2000/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 KAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.