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GO NRW

§ 10 Wirtschaftsführung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen10 Entscheidungen

Die Gemeinden haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, daß die Gemeindefinanzen gesund bleiben. Auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen ist Rücksicht zu nehmen.

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