Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 10 Wirtschaftsführung
Stand: 26.08.2026
Die Gemeinden haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, daß die Gemeindefinanzen gesund bleiben. Auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen ist Rücksicht zu nehmen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 10 GO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Köln, 12.11.2020 – 29 S 25/20
- VG Gelsenkirchen, 12.09.2013 – 5 K 839/13Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 29.08.2025 – 1 K 6863/24Zitiert von 2
- OVG NRW, 15.01.2014 – 8 A 467/11Informationsfreiheitsrecht: Umfang des Informationszugangs gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- LG Düsseldorf, 18.12.2013 – 25 S 78/13
- LG Münster, 22.03.2013 – 023 O 146/12
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 29.11.2012 – 15 B 1308/12Zitiert von 6
- VG Gelsenkirchen, 14.05.2008 – 1 K 1525/06Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 30.11.2005 – 1 L 2045/05
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 GO NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.