Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 10 Wirtschaftsführung
Stand: 26.08.2026
Die Gemeinden haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, daß die Gemeindefinanzen gesund bleiben. Auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen ist Rücksicht zu nehmen.