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GO NRW§ 80 Erlass der Haushaltssatzung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/80#abs-1 (1) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird vom Kämmerer aufgestellt und dem Bürgermeister zur Bestätigung vorgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/80#abs-2 (2) Der Bürgermeister leitet den von ihm bestätigten Entwurf dem Rat zu. Soweit er von dem ihm vorgelegten Entwurf abweicht, kann der Kämmerer dazu eine Stellungnahme abgeben. Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, hat der Bürgermeister die Stellungnahme mit dem Entwurf dem Rat vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/80#abs-3 (3) Nach Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen an den Rat ist dieser unverzüglich bekannt zu geben und während der Dauer des Beratungsverfahrens im Rat zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. In der öffentlichen Bekanntgabe ist eine Frist von mindestens vierzehn Tagen festzulegen, in der Einwohner oder Abgabepflichtige gegen den Entwurf Einwendungen erheben können und die Stelle anzugeben, bei der die Einwendungen zu erheben sind. Die Frist für die Erhebung von Einwendungen ist so festzusetzen, dass der Rat vor der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung darüber beschließen kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/80#abs-4 (4) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist vom Rat in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen. In der Beratung des Rates kann der Kämmerer seine abweichende Auffassung vertreten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/80#abs-5 (5) Die vom Rat beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen. Die Haushaltssatzung darf frühestens einen Monat nach der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht werden. Die Anzeigefrist beginnt erst zu laufen, wenn die gemäß Satz 1 anzuzeigenden Unterlagen der Aufsichtsbehörde vollständig vorgelegt wurden. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall aus besonderem Grund die Anzeigefrist verkürzen oder verlängern. Ist ein Haushaltssicherungskonzept nach § 76 aufzustellen, so darf die Haushaltssatzung erst nach Erteilung der Genehmigung bekannt gemacht werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/80#abs-6 (6) Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung bis zum Ende der in § 96 Abs. 2 benannten Frist zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 80 GO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 29.10.2015 – 15 B 971/15
- OVG NRW, 12.12.2013 – 3 A 435/13Zitiert von 2
- OVG NRW, 12.12.2013 – 3 A 663/13Zitiert von 2
- OVG NRW, 17.12.2008 – 15 B 1755/08Kommunalaufsichtsrechtliche Anordnung zur Schulschließung; Unzulässigkeit der zeitgleichen Festsetzung einer Ersatzvornahme Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OVG NRW, 12.12.2013 – 3 A 840/13Zitiert von 1
- OVG NRW, 25.02.2014 – 3 A 753/13Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 29.12.2014 – 2 B 110/13Kein Anspruch auf Zulage gemäß § 46 Abs. 1 BBesG bei kommunalem NothaushaltsrechtZitiert von 33
- OVG NRW, 10.03.2014 – 3 A 987/13
- OVG NRW, 24.01.2014 – 3 A 222/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 GO NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.