Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 49 Beschlußfähigkeit des Rates
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/49#abs-1 (1) Der Rat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Er gilt als beschlußfähig, solange seine Beschlußunfähigkeit nicht festgestellt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/49#abs-2 (2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Rat zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Bei der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 49 GO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 28.02.1995 – 15 B 2556/94Zitiert von 7
- OVG NRW, 20.01.2020 – 2 D 100/17.NEZitiert von 52
- OVG NRW, 02.09.2021 – 4 B 1376/21.NE
- ArbG Düsseldorf, 19.08.2016 – 4 BVGa 11/16Zitiert von 1
- LG Bonn, 10.05.2013 – 27 KLs 430 Js 958/09 - 03/11
- VG Aachen, 19.10.2004 – 4 L 974/04Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 GO NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.