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# § 3 NW_28730 (Nordrhein-Westfalen) — Entstehung, Fälligkeit und Höhe des Anspruchs

Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Anspruch entsteht mit Eintritt des nach § 2 Abs. 1 maßgeblichen Ereignisses und wird entsprechend § 4 der VO zu § 5 SchFG schrittweise ab dem Schuljahr 2008/2009 jeweils im elften Schuljahr nach dem Ende eines Schuljahres fällig, in dem die Lehrerin oder der Lehrer zur Leistung einer zusätzlichen Pflichtstunde verpflichtet war.

(2) Wird die Leistung der Ausgleichszahlung auf Antrag der Lehrerin oder des Lehrers mit Beginn der Ausgleichsphase anteilig vor Eintritt der jeweiligen Fälligkeit bewirkt, wird die Ausgleichszahlung insoweit auf der Grundlage des Nennwerts nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen geleistet. Dabei ist von einem Zinssatz von 5, 5 v. H. auszugehen.

(3) Die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung, die für Beamtinnen und Beamte im Zeitpunkt des Entstehens des Ausgleichsanspruchs gelten.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_28730 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28730/3

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