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§ 1 NW_28730 (Nordrhein-Westfalen) — Geltungsbereich

Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung regelt die Gewährung einer Ausgleichszahlung in den Fällen, in denen der zeitliche Ausgleich für zusätzliche Pflichtstunden nach § 4 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) in der Fassung des Artikels 6 Nr. 2 des zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) ganz oder teilweise unmöglich wird.