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# § 16 NW_28390 (Nordrhein-Westfalen) — Ordnungsverstöße

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung in erheblichem Maße oder versucht er eine Täuschung, so kann die betreffende Prüfungsleistung oder die ganze Prüfung mit der Note sechs bewertet werden. Die Entscheidung trifft das jeweilige Prüfungsgremium (der Prüfungsausschuss oder der Fachausschuss), bei Störungen oder Täuschungsversuchen während der schriftlichen Prüfung der Vorsitz nach Anhörung der Aufsichtsführenden.

(2) Hat der Prüfling bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss innerhalb von drei Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Die Prüflinge sind vor Bekanntgabe der ersten Prüfungsaufgabe auf die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 hinzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 16 NW_28390 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28390/16

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