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§ 15 NW_28390 (Nordrhein-Westfalen) — Mündlicher Teil der Abschlussprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüfungsfächer der mündlichen Abschlussprüfung sind alle Lehrfächer der Fachbereiche:

- Hauswirtschaft,

- Pädagogik und Psychologie,

- Säuglings-, Kinder- und Krankenpflege sowie

- Sozialkunde.

Jeder Prüfling soll in drei Fächern aus mindestens zwei der genannten Fachbereiche geprüft werden. Für die Anerkennung als Familienpflegerin und Familienpfleger in der Landwirtschaft ist eines der Prüfungsfächer die "ländliche Hauswirtschaft". Die Prüfungsdauer soll 10 Minuten pro Fach und Prüfling nicht übersteigen.

(2) Bei einer Gruppenprüfung dürfen nicht mehr als 5 Prüflinge gleichzeitig geprüft werden, wobei die Einzelleistung erkennbar bleiben muss.