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§ 12 NW_28390 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungsnoten

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

Note 1 = sehr gut (1,0 - 1,4) eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

Note 2 = gut (1,5 - 2,4)

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

Note 3 = befriedigend (2,5 - 3,4)

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung

Note 4 = ausreichend (3,5 - 4,4)

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

Note 5 = mangelhaft (4,5 - 5,4)

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind

Note 6 = ungenügend (5,5 - 6,0)

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Noten für die Ergebnisse einzelner Prüfungsteile oder Bereiche werden bis auf eine Stelle hinter dem Komma festgesetzt. Nur die Zeugnisnoten werden gerundet.