Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / RettungstatenG

RettungstatenG

§ 3 Öffentliche Belobigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28387/3#abs-1 (1) Eine öffentliche Belobigung wird ausgesprochen, wenn die Rettungstat ohne Einsatz des eigenen Lebens ausgeführt worden ist oder trotz Einsatzes des eigenen Lebens nicht zur Lebensrettung geführt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28387/3#abs-2 (2) § 2 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 2 § 4