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RettungstatenG

§ 2 Rettungsmedaille

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28387/2#abs-1 (1) Die Rettungsmedaille wird an Personen verliehen, die unter Einsatz des eigenen Lebens die Rettungstat unternommen haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28387/2#abs-2 (2) Hat eine Person im ursächlichen Zusammenhang mit der Rettungstat ihr Leben verloren, kann ihr nach ihrem Tod die Rettungsmedaille verliehen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28387/2#abs-3 (3) Die Rettungsmedaille kann wiederholt an dieselbe Person verliehen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28387/2#abs-4 (4) Ein Anspruch auf die Verleihung der Rettungsmedaille besteht nicht.

§ 1 § 3