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§ 3 NW_28387 (Nordrhein-Westfalen) — Öffentliche Belobigung

RettungstatenG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine öffentliche Belobigung wird ausgesprochen, wenn die Rettungstat ohne Einsatz des eigenen Lebens ausgeführt worden ist oder trotz Einsatzes des eigenen Lebens nicht zur Lebensrettung geführt hat.

(2) § 2 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.