Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / RettungstatenG
RettungstatenG§ 4 Verfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28387/4#abs-1 (1) Vorschläge für die staatliche Anerkennung von Rettungstaten werden von der Bezirksregierung unterbreitet, in deren Bezirk der Retter / die Retterin seinen / ihren Wohnsitz hat oder in deren Bezirk die Rettungstat durchgeführt worden ist, wenn der Retter / die Retterin seinen / ihren Wohnsitz außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28387/4#abs-2 (2) Die Bezirksregierung nimmt keine Ermittlungen auf, wenn zu dem Zeitpunkt, da sie Kenntnis von der möglichen Rettungstat erhält, die Rettungstat mehr als zwei Jahre zurückliegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28387/4#abs-3 (3) Die Verleihung der Rettungsmedaille wird im Ministerialblatt, das Aussprechen einer öffentlichen Belobigung im Amtsblatt der zuständigen Bezirksregierung bekanntgemacht.