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Bekanntmachung der Neufassung der Satzung für den Ruhrverband

§ 30 Widerspruchsausschuss(Zu § 29 RuhrVG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/30#abs-1 (1) Für die Wahl und Ersatzwahl der Mitglieder des Widerspruchsausschusses gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RuhrVG und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gilt § 9 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/30#abs-2 (2) Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses erhalten für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Entschädigung, über deren Höhe die Verbandsversammlung beschließt.

§ 29 § 31