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Bekanntmachung der Neufassung der Satzung für den Ruhrverband§ 29 Beitragszahlungen(Zu § 27 RuhrVG)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/29#abs-1 (1) Die Mitglieder haben auf die Beiträge Vorauszahlungen zu entrichten, die der Vorstand festsetzt. Die Vorauszahlungen betragen jeweils ein Viertel des Beitrags des letzten Beitragsbescheides. Der Vorstand kann die Vorauszahlungen dem Beitrag anpassen, der sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; hierbei ist der für diesen Zeitraum festgesetzte Wirtschaftsplan entsprechend zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/29#abs-2 (2) Die Vorauszahlungen sind für jedes Vierteljahr am 15. des zweiten Monats fällig und unbar an den Verband zu zahlen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/29#abs-3 (3) Der sich aus dem Beitragsbescheid ergebende Beitrag ist einen Monat nach Zugang des Beitragsbescheides fällig und unter Berücksichtigung geleisteter Vorauszahlungen unbar an den Verband zu zahlen. Die Fälligkeit rückständiger Vorauszahlungen gemäß Absatz 2 bleibt hiervon unberührt. Eventuelle Überzahlungen werden mit den Vorauszahlungen für das folgende Veranlagungsjahr verrechnet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/29#abs-4 (4) Auf Antrag kann der Vorstand in begründeten Ausnahmefällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen. §§ 222, 227, 234 und 238 der Abgabenordnung gelten entsprechend.