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§ 30 NW_28379 (Nordrhein-Westfalen) — Widerspruchsausschuss(Zu § 29 RuhrVG)

Bekanntmachung der Neufassung der Satzung für den Ruhrverband

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Wahl und Ersatzwahl der Mitglieder des Widerspruchsausschusses gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RuhrVG und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gilt § 9 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

(2) Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses erhalten für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Entschädigung, über deren Höhe die Verbandsversammlung beschließt.