(1) Für die Wahl und Ersatzwahl der Mitglieder des Widerspruchsausschusses gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RuhrVG und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gilt § 9 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
(2) Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses erhalten für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Entschädigung, über deren Höhe die Verbandsversammlung beschließt.