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Bekanntmachung der Neufassung der Satzung für den Ruhrverband§ 31 Bekanntmachungen(Zu § 33 RuhrVG)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/31#abs-1 (1) Die Bekanntmachungen des Verbandes werden von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes unterzeichnet, soweit nicht die oder der Vorsitzende des Verbandsrates zuständig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/31#abs-2 (2) Die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen werden im Bundesanzeiger und in den Amtsblättern für die Regierungsbezirke Arnsberg und Düsseldorf sowie auf der Internetseite des Ruhrverbands (www.ruhrverband.de) veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/31#abs-3 (3) Bekanntmachungen umfangreicher Mitteilungen im Sinne von § 33 Abs. 1 RuhrVG sind am Sitz der Verbandsverwaltung und der örtlichen Verwaltungen des Verbandes auszulegen.
Zustellung durch Einschreiben; elektronische Kommunikation
(zu § 33 RuhrVG)
(1) Anordnungen, Festsetzungen und sonstige Entscheidungen, die in der Qualität eines Verwaltungsaktes auf der Grundlage des Ruhrverbandsgesetzes ergehen, werden den Mitgliedern mittels Einschreiben nach den Anforderungen des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. Die Zustellung kann auch elektronisch erfolgen, wenn der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Für die elektronische Zustellung gelten die Bestimmungen in § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW. Im Übrigen kann eine dem Verband im Ruhrverbandsgesetz oder in der Satzung für den Ruhrverband auferlegte Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn den Anforderungen gemäß § 3a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW genügt wird.
(2) An den Verband zu richtende Anträge, Anzeigen oder Erklärungen der Mitglieder, für die nach den Bestimmungen des Ruhrverbandsgesetzes und der Satzung für den Ruhrverband ein Schriftformerfordernis besteht, können durch Versendung eines elektronischen Dokuments, das den Anforderungen des § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW genügt, übermittelt werden.