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Bekanntmachung der Neufassung der Satzung für den Ruhrverband

§ 9 Wahl der Mitglieder des Verbandsrates(Zu § 16 RuhrVG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/9#abs-1 (1) Der Vorstand stellt mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Verbandsrates fest, wieviel Mitglieder jeweils auf die Mitgliedergruppen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 RuhrVG entfallen, und teilt das Ergebnis den Vertreterinnen oder Vertretern der Mitgliedergruppen im Verbandsrat mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/9#abs-2 (2) Die Wahl der Mitglieder des Verbandsrates erfolgt jeweils getrennt für die Mitglieder nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 RuhrVG. Gleiches gilt für die Wahl der Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 RuhrVG mit der Maßgabe, dass der Personalrat jeweils eine Empfehlung für die zu wählenden Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter aussprechen soll. Werden bei den Mitgliedergruppen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 RuhrVG mehr Wahlvorschläge für die Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung gemacht als auf sie gemäß § 16 Abs. 1 Satz 4 RuhrVG entfallen, findet für die Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung und für die Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaft eine getrennte Wahl statt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/9#abs-3 (3) Die Mitglieder des Verbandsrates werden bei allseitiger Zustimmung durch Handzeichen mittels einer Stimmkarte, sonst durch Stimmzettel gewählt. Findet eine Wahl durch Abgabe von Stimmzetteln statt, können auf diesem höchstens soviele Personen angekreuzt werden, wie Mitglieder zu wählen sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/9#abs-4 (4) Die zur Wahl Vorgeschlagenen sind in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen gewählt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl unter den nicht gewählten Personen statt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei der Stichwahl entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/9#abs-5 (5) Bei einer Ersatzwahl (§ 16 Abs. 6 Satz 4 RuhrVG) gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.

§ 8 § 10