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§ 20 NW_28360 (Nordrhein-Westfalen) — Nationalpark-Arbeitsgruppe

NP-VO Eifel

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Nationalpark-Arbeitsgruppe besteht aus den Mitgliedern des Kommunalen Nationalparkausschusses (§ 19) sowie

aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin

- der Bezirksregierung Köln als höherer Naturschutzbehörde,

- der Kreise Euskirchen und Düren sowie der Städteregion Aachen als unteren Naturschutzbehörden,

- des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV),

- der obersten Jagdbehörde,

- der höheren Forstbehörde,

- der Biologischen Stationen in den Kreisen Euskirchen, Düren und Aachen,

- der anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes in der Region,

- des Fördervereins Nationalpark Eifel e.V.,

- des Nationalpark-Beirates (§ 21),

- der Lenkungsgruppe Konversion (befristet bis zum Abschluss der Konversion),

- der zuständigen Dienststelle der Bundesvermögensverwaltung,

- der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege,

- des Deutsch-Belgischen Naturparks Hohes Venn-Eifel aus Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Belgien,

- aus dem Kreis der regionalen touristischen Organisationen,

- aus dem Kreis der regionalen Sportorganisationen,

- des Eifelvereins e.V.,

- aus dem Kreis der regionalen Fischereiverbände,

- der Wassergewinnungs- und -aufbereitungsgesellschaft mbH Nordeifel (WAG),

- des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

(2) Die Nationalparkverwaltung kann mit Zustimmung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen weitere Mitglieder in die Arbeitsgruppe berufen. Unabhängig davon kann sie zu speziellen Sachfragen weitere sachverständige Personen hinzuziehen.

(3) Die Leitung der Nationalpark-Arbeitsgruppe obliegt dem Leiter/ der Leiterin der Nationalparkverwaltung.