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§ 11 NW_28360 (Nordrhein-Westfalen) — Wissenschaft und Forschung

NP-VO Eifel

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wissenschaftliche Untersuchungen werden von der Nationalparkverwaltung durchgeführt oder koordiniert, um insbesondere

1. den Aufbau und die Entwicklung der natürlichen und naturnahen Lebensgemeinschaften auf großer Fläche zu erkunden (z.B. allgemeines Gebietsmonitoring) und Grundlagen für die internationale Dokumentation von Umweltveränderungen zu liefern,

2. Erkenntnisse für den Naturschutz, den Prozessschutz und über menschliche Eingriffe in natürlichen Bereichen und über die Entwicklung von Offenlandbiotopen zu liefern,

3. Erkenntnisse für die Forstwissenschaft und die forstliche Praxis zu liefern.

Unberührt bleibt das durch die LÖBF koordinierte Monitoring im Rahmen europäischer Berichtspflichten aufgrund der FFH- und EG-Vogelschutz-Richtlinie.

(2) Geländeerhebungen im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen bedürfen der Zulassung durch die zuständige untere Naturschutzbehörde. Auf die Unterrichtungspflicht gem. § 18 Abs. 2 Satz 2 wird hingewiesen. Befugnisse aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen bleiben unberührt.