Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bildung einer Flussgebietsgemeinschaft Weser (FGG Weser) – in der Flussgebietseinheit Weser

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bildung einer …

§ 6 Weserrat

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28343/6#abs-1 (1) Der Weserrat setzt sich aus den für die Wasserwirtschaft zuständigen Fachabteilungsleiterinnen / Fachabteilungsleitern der Ministerien und Senatsverwaltungen der Vertragspartner bzw. den von diesen benannten Vertreterinnen/Vertretern zusammen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28343/6#abs-2 (2) Der Weserrat beschließt insbesondere:

– allgemeine Vorgaben zur Umsetzung der WRRL in der Flussgebietseinheit Weser,

– die Koordinierung der Information und Anhörung der Öffentlichkeit nach Artikel 14 WRRL,

– die Vorlage der nach WRRL erforderlichen Berichte nach Artikel 15 WRRL sowie der Bewirtschaftungspläne einschl. der Maßnahmenprogramme an die Ministerkonferenz zur endgültigen Beschlussfassung,

– den Zeitplan zur Umsetzung der WRRL und die Arbeitspläne der Geschäftsstelle und übt damit die Kontrollfunktion über die Geschäftsstelle aus,

– Abstimmungen zur administrativen Umsetzung der WRRL innerhalb der beteiligten Länder,

– den Haushaltsplanentwurf einschl. Stellenplan der Geschäftsstelle sowie die personelle Besetzung der Geschäftsstelle,

– die Einrichtung und Besetzung von Arbeitsgruppen und die ihnen zugewiesenen Aufgaben,

– sonstige wasserwirtschaftlichen Planungen für die Weser nach § 1 Abs. 2,

– die Programme über den quantitativen und qualitativen Messdienst an der Weser, soweit nicht durch die Bewirtschaftungsplanung umfasst,

– über die Lösung von Konflikten, über die die Koordinierungsgruppe Weser keine Entscheidung treffen konnte.

§ 5 § 7