Art 15 Berichterstattung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WRRL/15#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und allen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung Kopien folgender Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete und aller späteren aktualisierten Fassungen:
a) bei Flussgebietseinheiten, die vollständig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegen, sämtliche gemäß Artikel 13 veröffentlichten Bewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete, die dieses Hoheitsgebiet abdecken;
b) bei internationalen Flussgebietseinheiten zumindest den Teil des Bewirtschaftungsplans, der das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdeckt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WRRL/15#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten unterbreiten zusammenfassende Berichte der im Hinblick auf den ersten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet durchgeführten
— Analysen gemäß Artikel 5 und
— Überwachungsprogramme gemäß Artikel 8
binnen drei Monaten nach ihrer Fertigstellung.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu Art 15 WRRL →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 11.09.2012 – C-43/10Wasserpolitik: Zulässigkeit der Umleitung eines Flusses vor Erstellung der Bewirtschaftungspläne sowie Anforderungen an die Umweltverträglichkeitsprüfung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
- EuGH, 22.12.2010 – C-351/09
- EuGH, 18.12.2007 – C-85/07
- EuGH, 24.05.2012 – C-366/11
- EuGH, 19.04.2012 – C-297/11Zitiert von 1
- EuGH, 31.01.2008 – C-264/07
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.