Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bildung einer Flussgebietsgemeinschaft Weser (FGG Weser) – in der Flussgebietseinheit Weser

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bildung einer …

§ 5 Weser-Ministerkonferenz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28343/5#abs-1 (1) Die Weser-Ministerkonferenz setzt sich aus den für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerinnen / Ministern oder Senatorinnen / Senatoren der Länder bzw. den von diesen benannten Vertreterinnen / Vertretern zusammen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28343/5#abs-2 (2) Die Weser-Ministerkonferenz beschließt insbesondere über:

– die grundsätzlichen wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen und das Vorgehen zur Umsetzung der WRRL in der Flussgebietseinheit Weser,

– Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme für die FGG Weser sowie die nach WRRL erforderlichen Berichte nach Artikel 15 WRRL,

– über die Lösung von Konflikten, über die der Weserrat keine Entscheidung treffen konnte,

– die Geschäftsordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28343/5#abs-3 (3) Die Weser-Ministerkonferenz wird auf Antrag eines Vertragspartners einberufen.

§ 4 § 6