Art 14 Information und Anhörung der Öffentlichkeit
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WRRL/14#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sie für jede Flussgebietseinheit folgendes veröffentlichen und der Öffentlichkeit, einschließlich den Nutzern, zugänglich machen, damit diese Stellung nehmen kann:
a) einen Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für die Aufstellung des Plans, einschließlich einer Erklärung über die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen, und zwar spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht;
b) einen vorläufigen Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen, und zwar spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht;
c) Entwürfe des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete, und zwar spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht.
Auf Antrag wird auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen gewährt, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WRRL/14#abs-2 (2) Um eine aktive Einbeziehung und Anhörung zu ermöglichen, räumen die Mitgliedstaaten für schriftliche Bemerkungen zu diesen Unterlagen eine Frist von mindestens sechs Monaten ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WRRL/14#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die aktualisierten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu Art 14 WRRL →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 20.12.2017 – C-664/15Wasserpolitik: Recht einer Umweltorganisation auf gerichtliche Anfechtung eines bewilligten Vorhabens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 83
- EuGH, 12.10.2017 – C-664/15Zitiert von 1
- EuGH, 04.05.2016 – C-346/14Wasserpolitik: Voraussetzungen für Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot bei der Bewilligung eines Wasserkraftwerks Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- EuGH, 11.09.2012 – C-43/10Wasserpolitik: Zulässigkeit der Umleitung eines Flusses vor Erstellung der Bewirtschaftungspläne sowie Anforderungen an die Umweltverträglichkeitsprüfung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
- EuGH, 11.06.2026 – C-488/26Wasserrahmenrichtlinie: Unwirksamkeit einer Fristverlängerung bei unzureichender Begründung im Bewirtschaftungsplan Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- EuGH, 01.07.2015 – C-461/13Wasserrahmenrichtlinie: Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Versagung der Genehmigung eines Vorhabens bei Verursachung einer Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 89
Zuletzt entschieden
- EuGH, 24.05.2012 – C-366/11
- EuGH, 19.04.2012 – C-297/11Zitiert von 1
- EuGH, 13.10.2011 – C-43/10Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 14 WRRL zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.