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§ 5 NW_28343 (Nordrhein-Westfalen) — Weser-Ministerkonferenz

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bildung einer Flussgebietsgemeinschaft Weser (FGG Weser) – in der Flussgebietseinheit Weser

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Weser-Ministerkonferenz setzt sich aus den für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerinnen / Ministern oder Senatorinnen / Senatoren der Länder bzw. den von diesen benannten Vertreterinnen / Vertretern zusammen.

(2) Die Weser-Ministerkonferenz beschließt insbesondere über:

– die grundsätzlichen wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen und das Vorgehen zur Umsetzung der WRRL in der Flussgebietseinheit Weser,

– Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme für die FGG Weser sowie die nach WRRL erforderlichen Berichte nach Artikel 15 WRRL,

– über die Lösung von Konflikten, über die der Weserrat keine Entscheidung treffen konnte,

– die Geschäftsordnung.

(3) Die Weser-Ministerkonferenz wird auf Antrag eines Vertragspartners einberufen.