Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PolG NRW
PolG NRW§ 33c Datenschutzkontrolle
Stand: 26.08.2026
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit führt unbeschadet ihrer oder seiner sonstigen Aufgaben und Kontrollen mindestens alle zwei Jahre zumindest stichprobenartige Überprüfungen bezüglich der Datenverarbeitung bei nach § 33b zu protokollierenden Maßnahmen und von Übermittlungen an Drittstaaten gemäß des § 29 durch. Zu diesem Zwecke sind durch technische und organisatorische Maßnahmen in geeigneter auswertbarer Form die Protokollierungen gemäß § 29 und § 33b zur Verfügung zu stellen.
Dritter Unterabschnitt
Platzverweisung,
Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot
zum Schutz vor häuslicher Gewalt