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Satzung des AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung

§ 9 Haftungsbegrenzung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28294/9#abs-1 (1) Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28294/9#abs-2 (2) Die Haftung der Vorstandsmitglieder bei der Wahrnehmung der ihnen nach dem AAVG oder dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 8 § 10