Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung des AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung

Satzung des AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung

§ 10 Aufstellung und Änderung des Wirtschaftsplans

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28294/10#abs-1 (1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bereitet für jedes Wirtschaftsjahr vor seinem Beginn den Entwurf des Wirtschaftsplans vor. Der Vorstand beschließt den Wirtschaftsplanentwurf und legt ihn der Delegiertenversammlung zur Beschlussfassung vor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28294/10#abs-2 (2) Der Wirtschaftsplan ermächtigt den Vorstand und die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer im Rahmen ihrer gesetzlichen, satzungsgemäßen oder im Wirtschaftsplanbeschluss bestimmten Befugnisse, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28294/10#abs-3 (3) Der Wirtschaftsplan ist gemäß § 18 Abs. 4 Nr. 1 AAVG zu ändern, wenn das Jahresergebnis sich gegenüber dem im Erfolgsplan ausgewiesenen Jahresergebnis erheblich verschlechtern wird. Eine erhebliche Verschlechterung liegt vor, wenn sich das Ergebnis um mehr als 10 %, mindestens jedoch um 500.000,-- € verschlechtert.

§ 9 § 11