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Satzung des AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung

§ 8 Vertretung des Verbandes gegenüber der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer und dem Vorstand

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28294/8#abs-1 (1) Der Verband wird gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer durch den Vorstand vertreten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28294/8#abs-2 (2) Der Verband wird gegenüber dem Vorstand durch die Delegiertenversammlung vertreten. Diese wählt hierzu bei Bedarf einen oder mehrere Vertreter. Der oder die jeweiligen Vertreter der Delegiertenversammlung sorgen für die Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung zur Vertretung des Verbandes gegenüber dem Vorstand.

§ 7 § 9