(1) Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich.
(2) Die Haftung der Vorstandsmitglieder bei der Wahrnehmung der ihnen nach dem AAVG oder dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
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(1) Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich.
(2) Die Haftung der Vorstandsmitglieder bei der Wahrnehmung der ihnen nach dem AAVG oder dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.