Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung des AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung
Satzung des AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung§ 7 Vertretung der oder des Verbandsvorsitzenden,Anwesenheit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers in den Kommissionen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28294/7#abs-1 (1) Die oder der Verbandsvorsitzende wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28294/7#abs-2 (2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder ihr(e) Vertreter/in oder sein(e) Vertreter/in nimmt an den Sitzungen der Kommissionen beratend teil.