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Satzung des AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung

§ 7 Vertretung der oder des Verbandsvorsitzenden,Anwesenheit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers in den Kommissionen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28294/7#abs-1 (1) Die oder der Verbandsvorsitzende wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28294/7#abs-2 (2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder ihr(e) Vertreter/in oder sein(e) Vertreter/in nimmt an den Sitzungen der Kommissionen beratend teil.

§ 6 § 8