(1) Die oder der Verbandsvorsitzende wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder ihr(e) Vertreter/in oder sein(e) Vertreter/in nimmt an den Sitzungen der Kommissionen beratend teil.