Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung des AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung

Satzung des AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung

§ 6 Gäste

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28294/6#abs-1 (1) Die in § 11 Absatz 5 AAVG genannten Behörden, Körperschaften und Vereinigungen können an den Sitzungen der Delegiertenversammlung teilnehmen und sind zu den Sitzungen einzuladen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28294/6#abs-2 (2) Die Verbandsvorsitzende oder der Verbandsvorsitzende kann den in Absatz 1 genannten Gästen das Recht einräumen, sich zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu äußern. Anträge können nicht gestellt werden.

§ 5 § 7