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Satzung des AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung

§ 5 Bildung von Stimmgruppen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28294/5#abs-1 (1) Mit Jahresbeiträgen, die eine volle Beitragseinheit nicht erreichen oder darüber hinausgehen, können sich die Mitglieder zu Stimmgruppen zusammenschließen. Mit dem Bestätigungsschreiben über die Aufnahme in den Verband werden Mitglieder mit Beitragsteileinheiten darauf hingewiesen, dass sie sich an einer Stimmgruppe beteiligen können. Jedes Mitglied kann sich nur an einer Stimmgruppe beteiligen. Die Beitragsteileinheit eines Mitglieds gilt als eingebracht, wenn das Mitglied gegenüber dem Verband seine Beteiligung an einer Stimmgruppe schriftlich oder elektronisch erklärt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28294/5#abs-2 (2) Jede Stimmgruppe hat so viele Delegierte mit je einer Stimme, wie sie mit den zusammengelegten Beiträgen oder Beitragsteilen volle Beitragseinheiten auf sich vereinigt.

§ 4 § 6