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# § 6 NW_28294 (Nordrhein-Westfalen) — Gäste

Satzung des AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in § 11 Absatz 5 AAVG genannten Behörden, Körperschaften und Vereinigungen können an den Sitzungen der Delegiertenversammlung teilnehmen und sind zu den Sitzungen einzuladen.

(2) Die Verbandsvorsitzende oder der Verbandsvorsitzende kann den in Absatz 1 genannten Gästen das Recht einräumen, sich zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu äußern. Anträge können nicht gestellt werden.

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Zitiervorschlag: § 6 NW_28294 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28294/6

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