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Satzung des AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung§ 4 Befugnisse der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28294/4#abs-1 (1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer entscheidet über die Geschäfte und die sonstigen Angelegenheiten der laufenden Verwaltung, deren Wert im Einzelfall 1,0 Millionen € nicht übersteigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28294/4#abs-2 (2) Die Beschlüsse der Verbandsorgane werden von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer ausgeführt, soweit die Verbandsorgane im Einzelfall nicht eine andere Regelung treffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28294/4#abs-3 (3) In Fällen, die keinen Aufschub dulden, insbesondere bei Gefahr im Verzug, entscheidet die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer auch über Angelegenheiten, deren Wert den in Absatz 1 festgesetzten Betrag überschreitet. Diese Entscheidungen sind der oder dem Verbandsvorsitzenden sofort mitzuteilen und dem Vorstand in der nächsten Sitzung vorzulegen.