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Satzung des AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung

§ 3 Kommissionen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28294/3#abs-1 (1) Kommissionen unterstützen die Arbeit der Verbandsorgane. Die Delegiertenversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über die Bildung und Besetzung von Kommissionen, insbesondere für die Aufgabenerfüllung des Verbandes gemäß § 2 und § 2a AAVG. Der Vorstand kann Nachbesetzungen beschließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28294/3#abs-2 (2) In jeder Kommission sollen die Mitgliedergruppen im Sinne von § 6 Abs. 1 und 2 AAVG angemessen vertreten sein. Zu den Beratungen können die Kommissionen auch außerhalb des Verbandes stehende Personen hinzuziehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28294/3#abs-3 (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Kommissionen sind verpflichtet, insbesondere über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 2 § 4