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# § 4 NW_28294 (Nordrhein-Westfalen) — Befugnisse der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers

Satzung des AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer entscheidet über die Geschäfte und die sonstigen Angelegenheiten der laufenden Verwaltung, deren Wert im Einzelfall 1,0 Millionen € nicht übersteigt.

(2) Die Beschlüsse der Verbandsorgane werden von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer ausgeführt, soweit die Verbandsorgane im Einzelfall nicht eine andere Regelung treffen.

(3) In Fällen, die keinen Aufschub dulden, insbesondere bei Gefahr im Verzug, entscheidet die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer auch über Angelegenheiten, deren Wert den in Absatz 1 festgesetzten Betrag überschreitet. Diese Entscheidungen sind der oder dem Verbandsvorsitzenden sofort mitzuteilen und dem Vorstand in der nächsten Sitzung vorzulegen.

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Zitiervorschlag: § 4 NW_28294 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28294/4

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